Wenn im Januar 2020 neue Richtlinien des Anti-Geldwäsche-Gesetzes in Kraft treten, wird dies empfindliche Auswirkungen auf viele Bereiche haben, insbesondere auf Transaktionen mit den sogenannten Kryptowerten, wie Bitcoin & co.
Vor diesem Hintergrund hat sich unser Workshop am 11. Januar 2020 zur Aufgabe gemacht, die Thematik aus rein rechtlicher Sicht anzupacken und aufzurollen: Eine erfrischend andere Herangehensweise, denn normalerweise gehen Diskussionen rund um das Thema Kryptowerte häufig in schweren politischen Grundsatzgefechten zu Grunde.
Ein Schritt zurück: Aufgrund internationaler Vorgaben führt Deutschland neue Richtlinien zur Geldwäschebekämpfung ein, die von einem internationalen Konsortium (FATF) festgelegt und anschließend in nationales Recht umgewandelt wird.
Mehr zum Gesetz findest du in unserem Artikel zum Geldwäscherecht und Kryptowährungen
Um die neuen Richtlinien sollen Transaktionen mit Kryptowerten zukünftig genau so regulieren, wie normale Finanztransaktionen. Doch was bedeutet dies? Ganz einfach:
Mit dies im Hinterkopf haben wir uns auf die technischen Eigenschaften von einigen Kryptowerten konzentriert: Denn diese sind letztendlich ausschlaggebend dafür, ob entsprechende Transaktionen nach den Richtlinien vom Geldwäschegesetz – nun ja – illegal oder eben legal sind.
Um die technischen Eigenschaften der ganzen Gruppe zugänglich zu machen, haben wir den zweiten Block der Veranstaltung in Präsentationen unterteilt, die jeweils ein Thema behandelt haben. Besonders kontrovers und interessant wurde es bei den Themen Mixing und Monero, welche durch eine volle Anonymisierung der Transaktionen im krassen Kontrast zu den neuen Richtlinien stehen. Mehr dazu erfahrt ihr in Kürze in eigenen Artikeln.
Zukünftig müssen alle Anbieter (Betreiber von Plattformen) ebenfalls dem Anti-Geldwäsche-Gesetz folgen. Denn diese sind letztendlich diejenigen, die Kundendaten speichern müssen. Der Gesetzgeber möchte insbesondere auch die Anbieter in die Haftung nehmen und sie so dazu bringen, die oben genannten Richtlinien umzusetzen.
In Kurzversion müssen alle Anbieter im Prinzip eine Banklizenz erwerben, sofern diese Transaktionen durchführen oder nur Private-Keys (Zugangsschlüssel zu einem Teil der Blockchain und somit zu einem definierten Vermögenswert) speichern.
(Auch hier gibt es später einen weiteren Artikel)
Das gilt aber nicht für Emittenten von Kryptowerten! Denn diese sind davon explizit ausgenommen.
Der ganztägige Workshop lieferte wertvolle Insights in ein heiß diskutiertes Themenfeld. Insbesondere die klare Strukturierung durch das Geldwäschegesetz ließ eine konstruktive und angenehme Arbeit zu.
Wir sind davon überzeugt, dass unsere Krypto-Experten viele neue Erkenntnisse über die Wirkungsmechanik der Gesetzgebung gewinnen konnten und unsere Juristen einen intensiven Blick hinter die technischen Eigenschaften von Kryptowerten erhalten haben.
Bis demnächst 🙂
Im Rahmen unserer Reise nach London ließen wir es uns nicht nehmen, auch hinter die Kulissen der aktuellen britischen Politik zu schauen und jenen Ort zu besuchen, der allzu prominent Platz für Britische Zerreißproben bietet.
Unser Bundesverband hat kürzlich ein sehr spannendes Projekt gestartet: Den BVH-Marktindikator.